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1. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 29

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iv. Das fränkische Reich und die Erneuerung des abendländischen Kaisertums 29 eingenommen hatten. Die Grenze zwischen Bayern und Ala-mannien (Schwaben) wurde der Lech. Böhmen wurde von den slawischen Tschechen besetzt; 4. Der Rest von Alamannien. Durch diese Eroberungen erhielt der germanische Bestandteil des fränkischen Reiches eine Verstärkung. a) Die wirtschaftliche Grundlage. Der Begriff des persönlichen Eigentums am Ackerlande war jetzt durchgedrungen; neben dem Privateigentum des Ackers stand die im Gemeinbesitz der Dorfgemeinde befindliche Allmende, die Wald, Weide und Gewässer umfaßte. Was davon ein jeder durch Rodung des Waldes an Kulturland schuf, wurde sein persönliches Eigentum. Aus den so gewonnenen und durch königliche Schenkung erlangten Ländereien bildete sich auch in den germanischen Gebieten ein Großgrundbesitz. Das Reich stand durchaus auf der Stufe der Naturalwirtschaft. Jeder Gutshof erzeugte im y ganzen alles dasjenige selber, was zur Erhaltung seiner Bewohner notwendig war (Eigenwirtschaft). b) Soziale Folgen. Aus diesen neuen fränkischen und den alten römischen Großgrundbesitzern, den Bischöfen und dem Beamtenadel (s. u.) bildete sich ein neuer Adel, der mit dem alten germanischen Geschlechtsadel keinen Zusammenhang hat. Anderseits zweigte sich von der Masse der Gemeinfreien nach unten hin eine Gruppe abhängiger Leute ab, indem zahlreiche kleine' Leute sich unter den Schutz eines Mächtigen stellten oder von ihm ein Stück Land zum Nießbrauch nahmen und dadurch einen Teil ihrer Vollfreiheit verloren. c) Die politischen Verhältnisse. Die Verfassung war überwiegend germanisch, wenn auch mit römischen Einrichtungen gemischt. a) Das Königtum hatte gegenüber der früheren Zeit an Macht außerordentlich gewonnen. Es war erblich; nach der rohen Auffassung, die den Staat als persönliches Eigentum des Königs ansah, war das Reich beim Vorhandensein mehrerer Erben teilbar. Zeichen der königlichen Würde war das lange Haar, Symbol der 2. Der merowingische Staat.

2. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 37

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iv. Das fränkische Reich und die Erneuerung des abendländischen Kaisertums. 37 Kaiser fühlte er sich nicht nur als Beherrscher der ganzen abendländischen Christenheit, sondern auch als Schirmer der Kirche, als Haupt des Augustinischen Gottesstaates auf Erden. Damit war das Abendland vom Morgenlande endgültig losgetrennt und bildete, indem in ihm Kirche und Staat, Germanen und Romanen verschmolzen waren, ein Kulturganzes. Die gemeinsame Gegnerschaft gegen die Umaijaden in Spanien und gegen Byzanz führte zu freundschaftlichen Beziehungen Karls mit dem Chalifen Harun al Raschid von Bagdad. c) Der Staat Karls d. Gr. Wenn im karolingischen Staate § 30. auch romanisches und germanisches Wesen verschmolzen erscheinen, ist sein Grundcharakter doch durchaus germanisch. Die Grundlagen von Karls Macht lagen am Rhein; seine Hofhaltung befand sich meist in den rheinischen Pfalzen Ingelheim, Nimwegen und in dem seiner Bäder wegen von ihm geliebten Aachen (Aquae [Grani]). a) Veränderung in den Standesverhältnissen. Eine solche vollzog sich in der karolingischen Zeit durch die Ausbildung des Lehnswesens, wozu die Ansätze schon in der merowingischen Zeit vorhanden gewesen waren (§ 23b). Es ist ein Ergebnis eines naturalwirtschaftlichen Zeitalters. Für Dienstleistungen erhielt man (auch die Beamten) vom König oder sonst einem Mächtigen ein Stück Land geliehen (beneficium, später feudum) und gewann damit den besonderen Schutz des Lehnsherrn (senior, daraus franz, seigneur und sieur), man wurde sein vassus oder vassallus, gab aber damit einen Teil seiner Unabhängigkeit auf. Da nun den Vasallen durch solchen Schutz, zumal wenn der Lehnsherr der König war, erhebliche Vorteile erwuchsen, so geschah es, daß zahllose Gemeinfreie von geringerem Besitz ihr Eigentum (Allod) einem Großen übertrugen, um es von ihm als beneficium zurückzuerhalten. Sie taten das um so lieber, als der Reiterdienst jetzt mehr in den Vordergrund trat und sie die Last dieses Dienstes ohne des Königs Hilfe nicht aushalten konnten. So ergab sich die stetige Abnahme des Standes der Freien, das Herabsinken der Bauernschaft in die Unfreiheit des Grund-holdentums und die festere Ausbildung der großen Grundherrschaften.

3. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 98

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
98 Vierte Periode. Von 1273—1517. 2. Reichsverfassung und ständische Kämpfe. § 79. a) Ausbildung der fürstlichen Landeshoheit. Mit Rudolf I. beginnt in der politischen Entwickelung des deutschen Volkes eine Periode, die mit dem J. 1648 ihr Ende erreicht. In dieser Zeit bildet sich die Landeshoheit der Reichsstände aus, des Reichsfürstenstandes, der Reichsritterschaft und der Reichsstädte. Zunächst gelang es den Reichsfürsten, und unter ihnen den Kurfürsten, ihre landesherrliche Gewalt zur vollen Landeshoheit auszugestalten. Die Goldene Bulle von 1356 bestimmte: der König wird gewählt zu Frankfurt (gekrönt wird er in Aachen) von 7 Fürsten, den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem König von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen-Wittenberg und dem Markgrafen von Brandenburg; die Erzämter werden so verteilt, daß der Böhme Schenk, der Pfalzgraf Truchseß, der Sachse Marschall, der Brandenburger Kämmerer ist; das Wahlrecht übt der Inhaber des Kurlandes aus; dieses soll unteilbar und nach dem Rechte der Erstgeburt vererblich sein; die Kurfürsten erhalten unter den Reichsfürsten den ersten Rang, bekommen die Bergwerks-, Münz- und Salzhoheit, den Judenschutz, die Gerichtshoheit und andre Hoheitsrechte. Mit der Entwickelung der Landeshoheit nahmen die Fürsten das Recht in Anspruch, die hohe Geistlichkeit, die Grafen und Herren, später auch die Städte zu Landtagen zu versammeln; diese Landstände, zunächst mit nur beratenden Befugnissen, erwarben manche wich tigen Rechte, vor allem das Bewilligungsrecht jeder „Notbede“ d. h. außerordentlichen Steuer (Bede1). Die fortwährende Geldnot der Fürsten wußten die Stände zur Erweiterung ihrer Rechte auszunutzen. § 80. b) Die großen Fürstenhäuser im 15. Jh. Die mächtigsten Fürstenhäuser waren nach dem Erlöschen des Luxemburgischen Hauses die Habsburger (§ 76«, e; 77«; 78), die Hohenzollern, die Wettiner und die Wittelsbacher. 1) Den Namen Bede führt die (Grund- und Gebäude-) Steuer wohl in Erinnerung daran, daß sie ursprünglich als freiwillige Gabe betrachtet wurde.

4. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 134

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
134 Fünfte Periode. Von 1517 —1648. — Erster Abschnitt. Von 1517 —1555. mehr die idealen und nationalen Seiten dieses Programms vertrat1, war für Franz von Sickingen, auf dessen Ebernburg Hutten nach seinem Scheiden aus dem Dienste des Kurfürsten Albrecht von Mainz Zuflucht gefunden hatte, die praktische Seite die Hauptsache. Bin Haudegen ohne Bildung, aber von durchdringendem Verstände, war Sickingen durch Anwendung meistens gewaltsamer Mittel zu einer ganz wunderbaren Machtstellung gelangt. Er griff den Erzbischof von Trier an. Dieser fand jedoch Hilfe bei dem Landgrafen Philipp von Hessen und dem Kurfürsten von der Pfalz, und so kam Sickingen bei der Bestürmung seiner Feste Landstuhl in der bayrischen Pfalz um. Das Scheitern der Pläne Sickingens zwang auch Hutten zur Flucht; er starb bald darauf (1523) auf der Insel Ufnau im Züricher See, „nichts hinterlassend als eine Feder“ (Zwingli). 109. c) Der Bauernkrieg 1524— 25 war eine durchaus wirtschaftliche Bewegung und von der religiösen nur insofern beeinflußt, als die Aufständischen ihre Forderungen zum Teil durch die Berufung. auf die Bibel begründeten. Beweis dafür ist schon der Umstand, daß er sich auf die alten Kulturgebiete, das südliche, westliche und mittlere Deutschland, beschränkte; im Schwarzwald, in Franken und Thüringen war der Aufruhr am wildesten. Unterstützung fanden die Bauern bei den niederen Klassen der städtischen Bevölkerung. Im südl. Schwarzwalde brach der Sturm los und ergriff Schwaben, das Elsaß, den Odenwald und Franken; auch vereinzelte Edelleute, wie Florian Geyer und Gö'tz von Berlichingen, schlossen sich den Bauern an. Ihr Programm stellten die Aufständischen in den „zwölf Artikeln“ auf; sie forderten neben freier Wahl der Priester freie Jagd, Fischerei und Holzung, Abstellung des Wildschadens sowie etlicher neu auferlegter Fronden, Schutz gegen willkürliche Bedrückung, Aufhebung der Leibeigenschaft. Gemäßigt wie diese Forderungen war auch im ganzen das Verfahren der Bauern, wenn auch Gewalttätigkeiten zahlreich vorkamen; aber Blutszenen wie die von Weinsberg, wo der 1) Seit 1520 schrieb er deutsch. Sein Kampfruf „Iacta est alea! ich hah’s gewagt! “ Seine „Klag und Vermahnung gegen die übermäßige unchristliche Gewalt des Papstes zu Rom und der ubgeistlichen Geistlichen“.

5. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 101

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Deutschland von 1273 — 1493: Zeitalter der ständischen Gegensätze. 101 heit stetig wuchs,1 schlossen sich sowohl Ritter wie Städte zum Zweck der Selbsthilfe zu Einungen zusammen. a) Die Städtebünde. Unter den städtischen Einungen ist die älteste der rheinische Städtebund (gestiftet 1254), der aber zu keiner kräftigen Entwickelung kommen konnte. Bedeutender wurde der (1376 gestiftete) schwäbische Städtebund. 1377 siegte er über Ulrich, den Sohn Eberhards von Württemberg, bei Reutlingen. Nach seiner Niederlage bei Döffingen durch Eberhard 1388 und nach dem Egerer Landfrieden (1389) löste sich der Bund auf. Gegen Ende des 15. Jh. schuf das Bedürfnis nach Friedensschutz in Schwaben einen neuen Bund, zu dem außer den Städten auch Ritter und zwei Fürsten, darunter der Graf von Württemberg, gehörten. Die Hansa ist aus zwei Wurzeln erwachsen: aus kaufmännischen Vereinigungen zum Schutze des Handels und aus Verbindungen der niederdeutschen Städte zum Schutze ihrer Selbständigkeit. Der Handel hatte damals mit vielen Hindernissen zu kämpfen: die Straßen waren oft in schlechtem Zustande und durch Räuber unsicher; zahllose Zollstätten waren errichtet; der Straßenzwang und das Stapelrecht konkurrierender Städte, das durchziehende Waren eine zeitlang festhielt, wirkten lähmend: der Kredit war unentwickelt, daher der Zinsfuß hoch (mindestens 10-12%). Der oberdeutsche Handel ging nach Ländern reiferer Kultur, nach Italien (am Rialto in Venedig stand der Fondaco dei Te- 1) Bei der völligen Auflösung der Keichsgerichtsverfassung und der wirren Mannigfaltigkeit von Gerichtsbarkeiten erlangten die westfälischen Freioder Femgerichte (Feme zunächst = Genossenschaft, dann = Strafe), unter einem Freigrafen als Vorsitzendem und Freischöffen als Beisitzern, im 14. und 15. Jh. große Bedeutung. Sie sind hervorgegangen aus den alten Grafengerichten und wahrten sich ihren reichsunmittelbaren Charakter. Neben dem offenen Ding für die ordentliche Gerichtsbarkeit und dem Notgericht auf hand-hafter Tat gab es auch ein heimliches Gericht für „femwrogen“ (Fernrügen) d.h. auswärts begangene schwere Verbrechen, deren Urheber sich seinem ordentlichen Richter entzog; dieses erkannte nur auf eine Strafe, den Tod durch den Strang. Die Überhebung und die Übergriffe der Femgerichte führten gegen Ende des 15. Jh. ihren Verfall und ihren Untergang herbei.

6. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 9

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Die Germanen und ihre Staatenbildungen auf römischem Reichsboden. 9 c) Altgerman lische Verfassung und Kultur. § a) Die Agrar Verfassung. Der Ackerbau, gegenüber der Viehzucht noch wenig bedeutend, wurde in roher Weise und nur zur Befriedigung der unmittelbarsten Notdurft betrieben. Persönliches Eigentum gab es weder an Acker noch an Wald und Weide. Am frühesten entwickelte es sich an Haus und Hof; » zur Zeit des Tacitus war die Feldmark Eigentum der Dorfgemeinde, der Markgenossenschaft, und wurde unter die einzelnen Hausvorstände jährlich verteilt; Wald und Weide, die sog. Allmende, aber blieben im (Gemeinbesitz des ganzen Graues. ß) Die Stände. Es gab Freie und Unfreie. Unter den Freien unterschied man den — in seinem Ursprünge unbekannten — Adel (seine Mitglieder ags. eorl [engl, earl], altn. iarl), der keinen streng geschlossenen Stand bildete und sich durch, größeren Besitz an Vieh und größere persönliche Achtung der Volksgenossen auszeichnete, und die Gemeinfreien (ahd. charal, karl; ags. ceorl). Zu den Unfreie n gehörten Freigelassene und Knechte (skalks); dies waren Kriegsgefangene oder solche, die im Spiel ihre Freiheit verloren hatten; es gab verschiedene Abstufungen der Unfreiheit. y) Die Staatsverfassung. Der Staat ist bei den Germanen, wie überall, aus dem Geschlecht, der Sippe, hervorgegangen, d.h. aus den durch Blutsverwandtschaft miteinander Verbundenen. Das Oberhaupt der Sippe hatte unumschränkte Gewalt über die ihr Angehörigen. Aus dem Zusammenschluß mehrerer (verwandter) Sippen entstand die Hundertschaft, die 100 bis 120 Krieger, also 600 bis 800 Köpfe zählte. Als der Stamm seßhaft wurde, ward aus mehreren Hundertschaften (oder auch aus einer) der Gau (pagus), aus mehreren Gauen der Völkerschaf tstaat (civitas), wie wir ihn zur Zeit des Tacitus finden, dessen einzelne Teile aber, die Gaue, noch sehr lose miteinander zusammenhingen.1 Bei den ostgermanischen Stämmen finden wir Könige (von kuni=Geschlecht). In den westgermanischen Staaten gab es keine ständige oberste Behörde; für außerordentliche Fälle, besonders 1) In seinem Bestreben dem Völkerschaf tstaat ein festeres Gefüge zu geben scheint Arminius den Untergang gefunden zu haben.

7. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 10

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
10 Erste Periode. Vom Ende des 4. Jh. bis 843. für Kriegszüge, wurde ein Herzog (dux) gewählt; sonst kam man mit den an der Spitze der Hundertschaften stehenden Fürsten (principes) aus. In allen Staaten aber war der Träger der Staatsgewalt die Versammlung aller Freien, das Ding (ags. thing, ahd. dinc), das an bestimmten Tagen, und zwar mir bei Neumond oder Vollmond, zusammentrat, vom Priester geleitet wurde und “Sie hohe öenchsbarfst übte, über Krieg und Frieden entschied, die Beamten (auch den König) wählte und die jungen Männer wehrhaft machte. Murren und Waffenklang waren die Zeichen der Ablehnung und Zustimmung. (?) Die Kriegsverfassung. Das Heer, dessen Kern das Fußvolk bildete, bestand aus der Gesamtheit der Freien und war gegliedert nach Hundertschaften. Die Schlachtordnung war der Keil, an dessen Spitze die Tapfersten standen. Hinter der Front befand sich die Wagenburg mit den Weibern und Kindern. Waffen waren Keulen, Steinhämmer, Steinäxte, kurze Speere zum Stoß und Wurf. Hervorragende Männer, insbesondere die Könige und Fürsten, bildeten aus jungen Adligen ein Gefolge (comitatus); zwischen Gefolgsherrn und Gefolge herrschte dauernd das Verhältnis von Huld und Treue. «) Recht und Gericht. Die Vorstellung, daß der Staat die Pflicht habe, aus eigenem Antriebe gegen eine Verletzung des Bechtsfriedens mit strafrechtlicher Gewalt einzuschreiten, fehlte den Germanen noch völlig. Von selbst griff er nur da ein, wo die Gottheit oder die Gesamtheit des Volkes verletzt war. Sonst überließ er es, auch bei Totschlag und Mord, dem Geschädigten, sich selber Genugtuung zu verschaffen, entweder durch Gewalt — dann kam es gemäß der Pflicht der Blutrache zum Fehdegang — oder indem durch gütliche Übereinkunft die Höhe einer an den Geschädigten zu zahlenden Viehbuße, des Wergeides, festgesetzt wurde. Der Staat griff nur auf ausdrückliches Angehen ein, nicht um Strafe zu üben, sondern um die Tatsache einer Schuld und die zu leistende Sühne festzustellen. Das Beweisverfahren war höchst unvollkommen: der Eid mit Eideshelfern, das Gottesurteil (Ordal: Kesselprobe, Feuerprobe) und der Zweikampf waren die Beweismittel. In Fällen der Verweigerung der Buße wurde der Verbrecher friedlos gelegt.

8. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 24

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
24 Erste Periode. Vom Ende des 4. Jh. bis 843. geschaffen war, wuchs die Macht des Klerus, indem er von Steuern und Kriegsdiensten befreit, von den gewöhnlichen Gerichten entbunden wurde und das Recht der Sittenaufsicht über die Laien und manche staatlichen Befugnisse sowie das Recht Schenkungen und Erbschaften anzunehmen erhielt. Die Weiterbildung der Hierarchie erfolgte in Anlehnung an die römische Reichs Verfassung, indem die Bischöfe einer Provinz dem Bischof der Provinzialhauptstadt (Metropolis), dem Metropoliten oder Erzbischof (Archiepiskopos), und mehrere Erzbischöfe den Bischöfen der Welthauptstädte Rom, Konstantinopel, Anti-ochla, Alexandria unterstellt wurden, die den Titel Patriarch (wie auch der Bischof von Jerusalem Ehren halber) erhielten. Das oberste Haupt der Kirche war der Kaiser. Das ordentliche Organ des kirchlichen Lebens waren seit Ende des 2. Jh. die aus den Bischöfen der Gemeinden einer Provinz bestehenden Provinzialsynoden geworden, die seit dem Beginn des 4. Jh. von den Metropoliten berufen und geleitet wurden. Die erste allgemeine Reichssynode (ökumenisches Konzil) ist die von Nicäa 325; auf ihr wurde die Lehre des Arius, daß Christus Gott wesensähnlich sei, verdammt und diejenige des Athanasius, Christus sei Gott wesensgleich, anerkannt (I § 124). • 2 Entstehung des Primats des Bischofs von Rom. Eine natürliche Entwickelung war das Bestreben, an die Stelle des Kaisers als des obersten Herrn der Kirche einen der vier Patriarchen zu setzen. Unter diesen gelang es dem Bischof von Rom zwar nicht Herr der gesamten christlichen Kirche, wohl aber der abendländischen Christenheit, Papst zu werden, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Rom galt, wenn auch Konstantinopel Reichshauptstadt geworden war, doch immer als die eigentliche Hauptstadt der Welt. Daher wandten sich oft in den dogmatischen Streitigkeiten des 4. Jh. verfolgte Bischöfe an den Bischof von Rom um Schutz, und die Synode von Serdica (j. Sofia) (343) sprach diesem geradezu das Recht zu Berufungen entsetzter Bischöfe anzunehmen, wogegen freilich die Konzile von Konstantinopel (381) und Chalkö-don (451) den Primat des Bischofs von Konstantinopel verkündeten.

9. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 55

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iii. Die deutsche Kultur von der Mitte des 9. bis zur Mitte des 11. Jh. 55 von demjenigen ihrer Aftervasallen abhängig. In dem Lehnswesen | lagen die Keime neuer Standesbildungen. Von dem Stande der! Ackerbauer, in dem eine große Zahl von Abstufungen der Abhängigkeit existierte und die freien Elemente mehr und mehr verschwanden, der sich aber, zumal unter den geistlichen Grundherren, in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, begann sich zu sondern der Kriegerstand und der Bürgerstand der Städte. Jener wurde allmählich zum Ritterstande, seitdem der Kern der Heere aus den schwer gepanzerten Reitern bestand (Krieger, Vasall und Ritter erhielten also dieselbe Bedeutung); zu ihm gehörten auch die Ministerialen, persönlich unfreie, mit einem Lehen begabte Dienstmannen, die zum Waffendienst verpflichtet und berechtigt waren, also eine Art unfreier Adel. Der Bürgerstand der Städte, dessen Bedeutung auf den neuen Erwerbszweigen des Handels und der Industrie beruhte, war bestrebt, sich jeder Abhängigkeit zu entziehen. Diese soziale Gliederung in Bauern, Bürger und kriegerischen Adel hat die europäische Gesellschaft bis zur französischen Revolution beherrscht. 2. Die geistige Kultur. Die große Zeit Ottos I. rief auch auf geistigem Gebiet einen Fortschritt der Bildung hervor, der bei der geringen Leistungsfähigkeit des Laientums fast ausschließlich von den Geistlichen ausging und wieder an die Antike anknüpfte, so daß man von einer Ottonischen Renaissance sprechen kann. Sie erreichte ihre Höhe bezeichnenderweise in den Werken der Gandersheimer Könne Roswitha (Hrotsvit). Bei keinem deutschen Stamme war der Aufschwung so mächtig wie bei den für die neue Bildung am spätesten gewonnenen Sachsen, deren rühriger und weltkundiger Klerus hervorragende Männer aufweist. Von höchster Bedeutung aber sind die Frauen des Ottonischen Hauses (Mathilde, Adelheid, Theöphano, ferner die Töchter Heinrichs von Bayern, Gerb er ga, Äbtissin von Gandersheim, die Lehrerin der Roswitha, und die aus Scheffels Ekkehard bekannte Hedwig). Ihren Bestrebungen ist es zu danken, daß für die nächsten Jahrhunderte die Frauen der vornehmen Kreise den Männern an wissenschaftlicher Bildung überlegen waren. Außer den sächsi-

10. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 30

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
30 Erste Periode. Vom Ende des 4. Jh. bis 843. Herrschaft der Speer. Eine feste Residenz gab es nicht; der König zog von einem Königshof (villa) zum andern.1 ß) Die Zentralregierung war das Palatium (daraus Pfalz), der königliche Hofstaat; dazu gehörte auch das königliche Gefolge, in das auch Unfreie eintreten konnten. Unter den Hof beamten ragten hervor der Seneschall (senex scalcus), Marschall (marescalcus, comes stabuli [woraus conn6table]), Schatzmeister und Schenk. Zu ihnen gehörte auch der Major domus, ursprünglich ein Verwalter königlicher Güter von untergeordnetem Range, der aber — aus unbekannten Gründen — im 7. Jh. zu gewaltiger Macht gelangte: er wurde das Haupt der Regierung, erhielt Gewalt über alle Beamte, die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kronguts, die Leitung der Erziehung der Prinzen, die Vormundschaft bei Minderjährigkeit des Königs und seine Stellvertretung im Vorsitz beim Gericht. y) Die Bezirksverwaltung. Das Reich zerfiel in Grafschaften, diese in Hundertschaften. Der Graf (grafio, comes), ein vom König ernannter Beamter, vertrat ihn in der Ausübung aller seiner staatsrechtlichen Befugnisse. 6) Die Heeresverfassung beruhte noch auf dem Grundsatz der allgemeinen Dienstpflicht, der alle Freien, auch die Römer unterworfen waren. Das Heer, größtenteils aus Fußtruppen bestehend, war gegliedert nach Grafschaften und Hundertschaften. Eine Art Kontrollversammlung war das Märzfeld, eine sich auf das ganze Reich oder ein Teilreich erstreckende allgemeine Heeresversammlung, die im März stattfand. Es kam vor, daß dieser Versammlung auch politische Fragen unterbreitet wurden; solches hing aber ganz von der freien Entschließung des Königs ab. e) Recht und Gericht. Grundsätzlich herrschte das System der persönlichen Rechte: für jeden galt das Recht seines Stammes. Die Stammesrechte wurden aufgezeichnet, zuerst die Lex Salica. Es gab zwei Arten von Gerichten: 1. das alte Volksgericht, dessen Sprengel die Hundertschaft war und das vom 1) Das fränkische und das deutsche Königtum bis auf Karl Iv. ist ein wanderndes geblieben. Das war zunächst in den natural wirtschaftlichen Verhältnissen, später in der politischen Entwickelung begründet.
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